Urteil zur Preisbremse Gewinne der Stromerzeuger durften abgeschöpft werden
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden von 22 Ökostromerzeugern abgewiesen. Diese hatten sich dagegen gewehrt, dass ihre Gewinne abgeschöpft wurden, um die Strompreisbremse zu finanzieren.
Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine 2022 waren die Strompreise stark gestiegen. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzende des Ersten Senats, Stephan Harbarth, schilderte zu Beginn der Urteilsverkündung noch einmal die damalige Situation.
Harbarth betonte, wie stark damals die Strompreise angestiegen waren, denn diese waren an die massiv gestiegenen Gaspreise gekoppelt: "Dies führte bei den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mit geringen Brennstoffkosten, zu denen insbesondere die Erneuerbare-Energien-Anlagen gehören, zu außerordentlich hohen Gewinnen. Gleichzeitig führten die massiv gestiegenen Strompreise auf Seiten der Verbraucher zu einem unerwarteten Kostenschock für Unternehmen und private Haushalte."
Um diesem Kostenschock entgegenzuwirken, wollte die Bundesregierung die Verbraucher mit der Strompreisbremse entlasten. Finanziert wurde die unter anderem von den Ökostromerzeugern. Sie profitierten vom hohen Strompreis, hatten aber keine Mehrausgaben - denn die Kosten für die Energieproduktion durch Sonne, Wind oder Biomasse blieben im Krieg gleich.
Ungleichgewicht im Strommarkt
Das Bundesverfassungsgericht sagt nun: Diese Situation nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine sei eine ganz besondere gewesen. Auf der einen Seite hätten die Ökostromerzeuger von den hohen Preisen außerordentlich profitiert. Auf der anderen Seite seien die Verbraucher außerordentlich belastet worden. Die Strompreisbremse sollte dieses Ungleichgewicht ausgleichen.
"Die im Strompreisbremsegesetz vorgesehene Abschöpfung von Überschusserlösen dient dem legitimen Ziel, einen Ausgleich zwischen denjenigen Betreibern von Stromerzeugungsanlagen, die durch den kriegsbedingten Verwerfungen auf dem Energiemarkt außerordentlich begünstigt wurden, und den wegen desselben Ereignisses außerordentlich belasteten Stromverbrauchern dadurch herzustellen, dass die über die Investitionserwartungen vor dem Ukraine-Krieg hinausgehenden Erlöse zur Entlastung der Verbraucher verwendet werden", so Harbarth.
In dieser Ausnahmesituation sei die Gewinnabschöpfung und die Umverteilung zwischen Unternehmen und Verbrauchern in Ordnung gewesen, so Karlsruhe. Die Abschöpfung der Überschusserlöse sei angesichts der besonderen Ausnahmesituation, auf die mit der Strompreisbremse reagiert werden sollte, angemessen. Denn Strom sei ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut.
Bloße Umverteilung statt Steuer
Die klagenden Ökostromerzeuger hatten in der Verhandlung argumentiert, die Strompreisbremse hätte von der Allgemeinheit bezahlt werden müssen - und zwar mit Steuermitteln. Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe die Freiheit gehabt, die Strompreisbremse nicht über eine Steuer zu finanzieren.
Es sei legitim gewesen, das Geld direkt zwischen Privaten - also zwischen Stromerzeugern und Verbrauchern - umzuverteilen, ohne dass der Bund selbst zwischengeschaltet ist. Die Abschöpfung der hohen Gewinne durch eine Umverteilung zwischen Unternehmen und Verbrauchern sei in Ordnung gewesen.