Bundesrat billigt letzte Details der Bankenabgabe Die Großen werden stärker belastet
Nun sind auch die letzten Details der Bankenabgabe geregelt: Der Bundesrat billigte nach langem Tauziehen eine Rechtsverordnung - und setzte Änderungen durch. So werden größere Banken stärker belastet. Von den kleineren bleiben aber weniger Institute von der Abgabe verschont als von den Ländern gefordert.
Der Bundesrat hat nach langem Tauziehen mit der Bundesregierung den Weg für die Erhebung der neuen Bankenabgabe freigemacht. Die Länderkammer stimmte einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zu, beschloss allerdings eine Reihe von Änderungen. So sollen kleine Banken mit einer für die Abgabe berechneten Bilanzsumme von bis 300 Millionen Euro von der Abgabe ausgenommen werden. Dies ist vor allem für Sparkassen und Volksbanken von Bedeutung. Im Gegenzug werden größere Institute stärker belastet als ursprünglich geplant.
Die Abgabe soll in normalen Ertragsjahren rund eine Milliarde Euro in einen neuen so genannten Bankenrestrukturierungsfonds spülen, der in künftigen Krisen Schieflagen von Geldinstituten abfedern soll. Dadurch sollen die Steuerzahler entlastet werden.
Letzte Streitpunkte ausgeräumt
Die Abstimmung im Bundesrat war mehrfach verschoben worden. Zuletzt hatte die Bundesregierung Verfassungsbedenken gegen Änderungsvorschläge der Länder vorgebracht. Die Höhe der Abgabe orientiert sich an der Größe, am Risiko und an der Vernetztheit der Geldhäuser. Ursprünglich wollten die Länder Banken mit einer Bilanzsumme von bis zu 500 Millionen Euro von der Abgabe ausnehmen. Der Bund hatte daraufhin gewarnt, im Ergebnis würde das geplante jährliche Aufkommen aus der Bankenabgabe nicht zusammenkommen.
Streit gab es auch um die sogenannte Zumutbarkeitsgrenze, die sicherstellen soll, dass die Institute nicht überlastet werden. Sie wurde auf 20 statt 15 Prozent des Jahresergebnisses festgelegt. Liegt der eigentlich fällige Beitrag darüber, ist eine Nachzahlung in den nächsten fünf Jahre zulässig. Der Kompromiss sieht aber vor, dass zwischen 2011 und 2019 eine auf zwei Jahr verkürzte Nacherhebungsfrist von nur zwei Jahren gilt.