BGH zu Eigentümergemeinschaften Kosten dürfen einzelnen Eigentümern auferlegt werden
Müssen Wohnungseigentümer für eine Garagenreparatur zahlen, wenn sie gar keinen Stellplatz haben? Nein, sagt der BGH: Eigentümergemeinschaften dürfen die Kosten denjenigen auferlegen, die auch einen Nutzen davon haben.
Es ein Urteil, das sehr viele Wohnungseigentümer betreffen könnte. Für eine große Zahl von Streitfällen hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klargestellt, wer für welche Kosten aufkommen muss: Wenn es um das Gemeinschaftseigentum geht, muss nach einem entsprechenden Eigentümerbeschluss nur derjenige zahlen, der etwas von einer Maßnahme hat.
Geklagt hatte ein Mann, der neben seiner Eigentumswohnung in der Garage der Anlage auch noch vier Doppelparkplätze besitzt. Die Hebeanlage in der Garage war kaputt und musste repariert werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass alle Eigentümer der Wohnanlage für solche Kosten aufkommen müssen, selbst die, die keinen Parkplatz besitzen. Aber 2021 beschloss die Eigentümerversammlung mit einer Mehrheit, dass nur diejenigen, die einen Parkplatz haben, die Reparatur der Hebeanlage bezahlen müssen.
Gesetzesänderung macht Kostenumlegung möglich
Der Kläger war dagegen, denn für ihn hieß das: Die Sache wird teurer. Weil er von der Mehrheit überstimmt worden war, zog er vor Gericht. Aber der BGH als oberstes deutsches Zivilgericht hat nun entschieden: Seit einer Gesetzesänderung ist so etwas möglich. Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nur diejenigen mit den Kosten belastet werden, die auch einen Nutzen aus der Sache ziehen.
Aktenzeichen: V ZR 81/23 und V ZR 87/23