Blick auf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Simsonplatz in Leipzig

Sachsen Geschäftsschließungen in Corona-Pandemie sind rechtmäßig

Stand: 25.07.2024 19:14 Uhr

In der Frühphase der Coronapandemie durften Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern nicht öffnen. Schon damals regte sich Widerstand bei einigen Geschäftsinhabern. Doch schon in den gerichtlichen Vorinstanzen waren sie damals gescheitert. Nun hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Ladenschließungen für rechtmäßig erklärt.

Von MDR SACHSEN

Das Bundesverwaltungsgericht hat Corona-Regeln zur Schließung von Geschäften am Anfang der Pandemie bestätigt. Das Gericht entschied am Donnerstag in Leipzig, es sei nicht zu beanstanden, dass Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche im Frühjahr 2020 nicht öffnen durften. Die Regelungen seien verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen gewesen.

Konkret ging es bei der Entscheidung um eine sächsische Corona-Schutzverordnung, die vom 20. April bis 3. Mai 2020 galt. Sie regelte auch, dass größere Geschäfte ihre Verkaufsfläche nicht durch Absperrungen auf 800 Quadratmeter begrenzen durften, um dem Öffnungsverbot zu entgehen. Auch andere Bundesländer hatten die Größenbegrenzung in ihren Verordnungen.

Klägerin vermisst Gleichbehandlung

Geklagt hatte die Betreiberin eines Elektronikmarktes aus Görlitz. Sie berief sich auf ihr Grundrecht der Berufsfreiheit und auf die Gleichbehandlung. Mit rund 1.400 Quadratmetern überschritt der Markt die umstrittene Größenbegrenzung. Aus Sicht der Klägerseite seien die Schließungen unverhältnismäßig, da Fernseher und Haushaltstechnik aus ihrer Sicht zur Grundversorgung zählen würden.

Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte die Verordnung bereits in der Vorinstanz als rechtmäßig eingestuft. Die Revision gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht nun zurück. Im April 2020 hatten mehrere Geschäfte gegen die 800 Quadratmeter-Grenze im Einzelhandel geklagt.

Sogwirkung größerer Geschäfte vermeiden

Das Land Sachsen hatte die Größenbegrenzung damit begründet, dass großflächige Geschäfte mehr Menschen anziehen würden als kleinere Läden. Diesen Effekt wollte man in der Pandemie vermeiden. Das OVG hatte dies als tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung von größeren und kleineren Läden angesehen, die Bundesrichter bestätigten dies.

Die gewählte Grenze von 800 Quadratmetern sei in der damaligen Pandemielage auch vom Einschätzungsspielraum der Behörden gedeckt gewesen, so das Bundesverwaltungsgericht. Das gelte auch für das Verbot, eine größere Fläche durch Absperrungen zu verkleinern. 

Handelsverband Sachsen enttäuscht das Urteil

Der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Sachsen René Gläser hätte sich gerade mit Blick auf die teils fatalen Auswirkungen auf Unternehmen durch die damaligen Öffnungsverbote ein anderes Urteil gewünscht. "Unternehmen mussten mangels wirtschaftlicher Überlebensfähigkeit aus dem Markt austreten oder haben bis heute mit den Auswirkungen zu kämpfen", sagte Gläser dem MDR.

Man werde nun die Urteilsbegründung abwarten, analysieren und dann entscheiden, wie man darauf reagiere, sagte Gläser.

MDR (phb/sys)/dpa