Hintergrund

Hintergrund Das deutsche Mutterschutzgesetz

Stand: 05.08.2010 00:01 Uhr

Deutsche Arbeitnehmerinnen haben derzeit Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin - es sei denn, die Schwangere will ausdrücklich weiterarbeiten. In den acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten wird diese Frist auf 12 Wochen verlängert. Auch eine freiwillige Rückkehr an den Arbeitsplatz ist in dieser Zeit nicht möglich. Für Selbstständige gelten diese Bestimmungen nicht.

Während des Mutterschaftsurlaubs wird der bisherige Durchschnittsverdienst weitergezahlt. Davon übernimmt 13 Euro pro Tag die gesetzliche Krankenkasse, die Differenz zum bisherigen Durchschnittslohn zahlt der Arbeitgeber. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse erhalten auch Arbeitslose, Studentinnen, Hausfrauen und Selbstständige, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind. Privatversicherte haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Sind sie angestellt, so muss der Arbeitgeber auch hier einen Zuschuss zahlen.

Keine Sonntags- oder Nachtarbeit

Das Mutterschutzgesetz schreibt überdies einen Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung vor. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung nur in betrieblich bedingten Ausnahmefällen möglich, etwa bei Insolvenz oder einer teilweisen Stilllegung des Betriebes. Die Kündigung muss in diesen Fällen behördlich genehmigt werden. Der Kündigungsschutz gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entlassung von der Schwangerschaft weiß.

Hinzu kommen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit: Werdende und stillende Mütter dürfen nicht an Sonntagen oder zwischen 20 und 6 Uhr eingesetzt werden, auch Akkord- und Fließbandarbeiten sind verboten. Die Arbeitszeit soll höchstens achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in 14 Tagen betragen.

(Quelle: AP)