Auf der Richterbank des Zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Baden-Württemberg) liegt während einer Urteilsverkündung das Barett eines Richters. (Archivbild: 07.10.2014 )
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Eilantrag zum Klimaschutzgesetz Warum es diesmal keinen Stopp aus Karlsruhe gab

Stand: 25.04.2024 20:55 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag eines CDU-Abgeordneten zum Klimaschutzgesetz abgelehnt. Die Abstimmung im Bundestag am Freitag kann also heute wie geplant stattfinden. Doch wie wurde die Entscheidung begründet?

Eine Analyse von Frank Bräutigam, ARD-Rechtsredaktion

Der Abgeordnete Thomas Heilmann (CDU) wollte vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) feststellen lassen, dass seine Rechte als Abgeordneter aus dem Grundgesetz verletzt sind, weil es nicht genügend Zeit zur Beratung und zur Beschäftigung mit dem neuen Klimaschutzgesetz gegeben habe. Verbunden war dieser Antrag mit einem Eilantrag (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung), die Abstimmung im Bundestag am Freitag zu stoppen.

Damit so ein Eilantrag Erfolg hat, muss ein Kläger unabhängig vom konkreten Fall immer begründen, warum sein Hauptantrag zumindest gewisse Erfolgschancen hat. Der Eilantrag von Heilmann scheitert bereits an dieser ersten Hürde.

Keine inhaltliche Begründung des Eilbeschlusses

Das Gericht begründete die Ablehnung des Eilantrages am Abend in seinem Beschluss mit einem einzigen Satz. "Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antrag in der Hauptsache derzeit von vornherein unzulässig ist." Begründungen von Eilentscheidungen sind häufig sehr kurz oder werden manchmal auch erst komplett nachgereicht. Dieser eine Satz klingt trotzdem kryptisch. Eine Übersetzung könnte in etwa lauten: Heilmanns Ziel, dass das Gericht die Verletzung seiner Rechte als Abgeordneter feststellt, hat Stand jetzt geringe Chancen auf Erfolg.

In anderen Fällen scheitern Klagen in Karlsruhe an der Hürde der "Zulässigkeit" häufiger dann, wenn die Kläger ihr Anliegen in den Schriftsätzen nicht ausreichend begründet haben. Das Wörtchen "derzeit" im aktuellen Beschluss könnte darauf schließen lassen, dass das Scheitern hier an diesem Punkt gelegen hat.

Und dass in Sachen Begründung noch Luft nach oben ist, Heilmann dem Gericht also noch Argumente für seinen Hauptantrag nachliefern könnte, damit das Gericht im Nachgang inhaltlich entscheiden könnte, ob seine Rechte als Abgeordneter verletzt wurden. Sicher ist das nicht. Am abgelehnten Eilantrag und der möglichen Abstimmung im Bundestag würde das aber auch nichts ändern.

Kein Stopp wie beim "Heizungsgesetz"

Im vergangenen Sommer hatte Heilmann per Eilantrag in Karlsruhe mehr Beratungszeit für die Abgeordneten zum Heizungsgesetz durchgesetzt. Das BVerfG hatte im konkreten Fall eine leichte Verschiebung der Abstimmung für verschmerzbar gehalten. Aber schon damals betont, dass es nur ganz ausnahmsweise per Eilentscheidung in die Verfahrensabläufe des Bundestages eingreift.

Eine gewisse Skepsis bei diesem Thema hatte das Gericht auch in der Verhandlung zum neuen Wahlrecht am Dienstag gezeigt. Auch dort hatten die Kläger von Union und Die Linke nämlich vorgebracht, im Gesetzgebungsverfahren wegen zu wenig Zeit "überrumpelt" worden zu sein. Die Nachfragen von der Richterbank ließen allerdings eine Tendenz zur Zurückhaltung in diesem Punkt erkennen. Die aktuelle Entscheidung zeigt jedenfalls auch ohne bekannte Begründung: Nicht jeder Eilantrag mit dem Argument "zu wenig Zeit zur Beratung" hat automatisch erneut Erfolg in Karlsruhe.

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Es ging ums Verfahren, nicht um die Inhalte

Wichtig ist schließlich: Es ging hier nur um das Verfahren im Bundestag zur Abstimmung über das Klimaschutzgesetz, also ob die Abgeordneten genug Zeit zur Beratung hatten. Das Gericht hat in seiner Eilentscheidung nicht die neuen Inhalte des Klimaschutzgesetzes geprüft und dazu nichts gesagt. Das könnte es erst dann tun, sollte es nach der Verabschiedung des Klimaschutzgesetzes Klagen gegen dieses Gesetz geben.

Aktenzeichen: 2 BvE 3/24

Klaus Hempel, SWR, zzt. Karlsruhe, tagesschau, 25.04.2024 19:30 Uhr

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete tagesschau24 am 25. April 2024 um 21:30 Uhr.