Neues Infektionsschutzgesetz Diese Corona-Regeln gelten ab Oktober
Mit dem geänderten Infektionsschutzgesetz passt der Bund auch die Corona-Schutzmaßnahmen an. Einige Vorgaben gelten bundesweit, vieles können die Länder entscheiden. Ein Überblick der neuen Regeln, die ab Oktober gelten.
Der Bundestag hat das Corona-Maßnahmenpaket durch eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes aktualisiert, das vom 1. Oktober bis zum 7. April 2023 gelten soll. Erforderlich ist noch die Zustimmung des Bundesrats, der in der kommenden Woche darüber berät. Mit den angepassten Regeln will die Koalition Deutschland auf die Entwicklungen der Pandemie in Herbst und Winter vorbereiten.
Neben bundeseinheitlichen Regeln legt das Gesetz verschiedene weitere Maßnahmen fest, die die Bundesländer beschließen können. Wie weit die Länder mit ihren Maßnahmen gehen können, wird allerdings von der pandemischen Lage abhängig gemacht. Die wichtigsten Neuerungen und Regeln im Überblick.
Maskenpflicht in Fernzügen
In Fernzügen gilt weiterhin die Maskenpflicht für alle ab dem Alter von 14 Jahren. Für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren reicht eine einfachere OP-Maske.
Keine Maskenpflicht in Flugzeugen
In Flugzeugen fällt die Maskenpflicht dagegen ganz weg. Dies gilt für Inlandsflüge wie auch für Flüge von und nach Deutschland. Allerdings kann die Bundesregierung per Verordnung die Maskenpflicht in Flugzeugen wieder einführen, falls sie das bei steigenden Fallzahlen für erforderlich hält.
Masken- und Testpflicht in Kliniken und Pflegeheimen
Eine Verschärfung der Regeln betrifft Krankenhäuser und Pflegeheime. Dort müssen die Menschen bundesweit vor dem Zutritt nicht nur FFP2-Maske tragen, sondern sie müssen zusätzlich einen negativen Corona-Test vorweisen.
Maskenpflicht beim Arztbesuch
FFP2-Masken sind nun außerdem auch in Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen Pflicht. Das konnte bisher von den Ländern geregelt werden, nun regelt der Bund dies einheitlich.
Beim Arztbesuch wird das Tragen einer FFP2-Maske bundesweit Pflicht.
Länder-Regeln für Nahverkehr, Schulen und öffentliche Räume
Für verschiedene Bereiche schreibt der Bund zwar keine deutschlandweiten Schutzmaßnahmen vor. Allerdings können die Regierungen der Bundesländer mit Blick auf die erwartete neue Infektionswelle per Verordnung weitergehende Vorschriften festlegen, um das Gesundheitswesen oder andere wichtige Bereiche zu schützen.
So können die Länder eine Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr sowie in anderen öffentlich zugänglichen Innenräumen beschließen.
Für Schulen kann eine Maskenpflicht ab der 5. Klasse eingeführt werden. An Schulen und Kitas sollen auch Tests vorgeschrieben werden können.
Wenn bei einem Schulkind der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, muss künftig kein ärztliches Attest mehr vorgelegt werden, um wieder den Schulbesuch zu ermöglichen. Es reicht ein Antigen-Selbsttest. Dies gilt bundesweit.
Ausnahmen bei Maskenpflicht-Anordnungen der Länder
Es gelten aber Ausnahmen, wenn ein Land für bestimmte Bereiche eine Maskenpflicht per Verordnung festlegt: Bei Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in der Gastronomie muss keine Maske tragen, wer einen aktuellen Negativ-Test vorlegen kann.
Von der Maskenpflicht kann zudem ausgenommen werden, wer frisch genesen oder vor maximal drei Monaten eine abschließende Corona-Impfung erhalten hat. Die Länder können aber jeweils selbst entscheiden, ob sie diese Ausnahmen gelten lassen wollen.
Weitere Maßnahmen durch Landesparlamente
Per Parlamentsbeschluss können die Länder zusätzliche, härtere Maßnahmen vorschreiben - wenn sie eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur sehen - dazu zählen das Gesundheitswesen, die Energieversorgung oder die Polizei.
So können dann beispielsweise in Außenbereichen eine Maskenpflicht anordnen, wenn dort kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Dann entfallen auch die Ausnahmen für Geimpfte, Genesene und Getestete.
Nicht vorgesehen sind jedoch auch bei einer solchen verschärften Lage Lockdowns oder Geschäftsschließungen.