Bundesverwaltungsgericht Rechtsextremes Compact-Magazin klagt gegen Verbot
Das Bundesinnenministerium sieht das Compact-Magazin als "Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene" und hat es vergangene Woche verboten. Jetzt klagt das rechtsextreme Medium vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das rechtsextreme Magazin Compact wehrt sich vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen sein Verbot. Am Mittwochabend seien sowohl eine Klage als auch ein Eilantrag eingegangen, teilte ein Sprecher des Gerichts in Leipzig mit. Das Bundesverwaltungsgericht ist in erster und letzter Instanz für derartige Klagen zuständig.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser hatte das Magazin vergangene Woche verboten. Die Publikation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, teilte das Ministerium zur Begründung mit. Die SPD-Politikerin bezeichnete Compact als "zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene". Es hetze "auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie". Auch die mit dem Magazin verbundene Videoproduktionsfirma Conspect Film GmbH wurde verboten.
Das Magazin darf seither nicht mehr erscheinen. Webseiten wurden gesperrt. Bei Durchsuchungen in mehreren Bundesländern wurden unter anderem Datenträger und Exemplare des Magazins beschlagnahmt.
Grundlage des Verbots ist Vereinsgesetz
Rechtsgrundlagen der Entscheidung sind das Vereinsgesetz und Bestimmungen zum Vereinigungsrecht im Grundgesetz. Auch Unternehmen "können unter bestimmten Voraussetzungen durch Vereinsverbote verboten werden", erklärte das Ministerium.
Die Compact-Magazin GmbH wird laut Innenministerium von dem Rechtsextremisten Jürgen Elsässer geleitet. Der Verlag habe enge Verbindungen zur rechtsextremistischen "Identitären Bewegung" (IB) und zum rechtsextremistischen Parteienspektrum. Die Compact-Magazin GmbH wurde bereits 2021 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert extremistisch, völkisch-nationalistisch sowie minderheitenfeindlich eingestuft.
Wann das Bundesverwaltungsgericht über die Klage entscheidet, ist offen. Bei der Entscheidung wird es voraussichtlich auch darum gehen, wie sich das Verbot in Abwägung mit der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit rechtfertigen lässt.
Aktenzeichen: 6 A 4.24 und AZ: 6 VR 1.24