Hintergrund Wann kann eine Demo verboten werden?
Egal ob Fest oder Demonstration - bei "polizeilichem Notstand" gilt ein Versammlungsverbot. Die rechtlichen Hürden dafür sind hoch .
Von Frank Bräutigam, ARD-Rechtsexperte
In den Polizeigesetzen der Bundesländer gibt es die Möglichkeit, Versammlungsverbote unter Berufung auf einen "polizeilichen Notstand" auszusprechen, also wenn die Behörden zu wenig Einsatzkräfte haben.
Im sächsischen Polizeigesetz steht die grundsätzliche Befugnis für so ein Verbot in § 7 ("Maßnahmen gegenüber Unbeteiligten"). Allerdings: die rechtlichen Hürden dafür sind sehr hoch. Denn es handelt sich ja um ein behördliches Verbot auch gegenüber Menschen, von denen gar keine Gefahr ausgeht. Beispiel: Verbot eines friedlichen Festes, weil gewaltsame Demonstrationen dagegen geplant sind, denen die Behörden aus ihrer Sicht nicht Herr werden können.
Voraussetzung für ein Verbot ist laut Gesetz, dass auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen.
Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes
Das Bundesverfassungsgericht hat von Behörden vor Ort immer wieder gefordert, dass sie genau belegen können, warum es tatsächlich nicht genügend Einsatzkräfte gibt. Das Anfordern von Verstärkung aus anderen Bundesländern muss eine große Rolle spielen. Außerdem fordert das höchste Gericht die Prüfung, ob man zum Beispiel durch Änderungen des Versammlungsortes einen polizeilichen Notstand vermeiden kann. Unter anderem diese Vorgaben prüfen auch die Verwaltungsgerichte vor Ort bei entsprechenden Eilanträgen von Bürgern.