Novelle des Gebäudeenergiegesetzes Kabinett beschließt Pläne zum Heizungstausch
Die Bundesregierung hat sich auf eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes geeinigt. In einer Pressekonferenz stellten Wirtschaftsminister Habeck und Bauministerin Geywitz auch ein begleitendes Förderkonzept vor.
Das Bundeskabinett hat in Berlin den Gesetzentwurf für die Umstellung von Heizungen auf Erneuerbare Energien gebilligt. Danach sollen vom kommenden Jahr an alle neu eingebauten Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Die Vorschriften werden zur Vermeidung sozialer Härten von Ausnahmen, Übergangsregelungen und Förderungsmöglichkeiten flankiert. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesbauministerin Klara Geywitz stellten die Gesetzesnovelle auf einer Pressekonferenz vor.
Zweigeteiltes Förderkonzept
Das Förderkonzept setzt sich aus einer Grundförderung und drei Bonusförderungen, den sogenannten Klimaboni, zusammen. Von der Grundförderung profitieren alle Bürger im selbst genutzten Wohneigentum, wenn sie eine alte, mit fossilen Energien wie Öl oder Gas betriebene Heizung gegen eine neue klimafreundliche austauschen. Der Fördersatz soll auf 30 Prozent vereinheitlicht werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen soll es Zuschläge in Form von verschiedenen "Klimaboni" geben, die zusätzlich zur Grundförderung gezahlt werden.
"Klimabonus I"
Den "Klimabonus I" in Höhe von 20 Prozent soll es für Eigentümer geben, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten. Er wird aber auch gewährt, wenn Besitzer von Heizungen laut Gebäudeenergiegesetz nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind, es aber dennoch tun. Das betrifft den Austausch von Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und wenn deren Eigentümer ihre Immobilie bereits vor 2002 bewohnten oder für Personen, die älter als 80 Jahre sind.
"Klimabonus II"
Mit dem "Klimabonus II" in Höhe von zehn Prozent zusätzlich zur Grundförderung soll laut Fördergesetz vor allem "ein Anreiz für eine schnellere (...) Dekarbonisierung gesetzt werden", etwa wenn Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkessel mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht ausgewechselt werden.
Um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen, soll die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ zeitlich gestaffelt werden: So sind etwa ab 2024 alle Geräte, die älter als 40 Jahre sind (mit Herstellungsdatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte, die älter als 35 Jahre sind (31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte, die älter als 30 Jahre sind (31.12.1996).
"Klimabonus III"
Der „Klimabonus III“ wird für Havariefälle gewährt, wenn etwa Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind, irreparabel defekt sind. Für diesen Fall wird ein Bonus in Höhe von zehn Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gaskesseln jeglicher Art gezahlt.
Wie beim "Klimabonus II" müssen hierbei die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden durch die Nutzung von 65 Prozent Erneuerbarer Energien innerhalb von einem Jahr - anstatt gesetzlicher Frist von höchstens drei Jahren.
Die drei "Klimabonus"-Zahlungen sind exklusiv und können nicht kombiniert werden.
Weitere Fördermaßnahmen
Zusätzlich zu dem Förderkonzept werden Effizienzmaßnahmen wie etwa zur Gebäudedämmung, Fenstertausch oder Anlagentechnik weiter wie bisher gefördert.
Um die finanzielle Belastung zeitlich zu strecken, werden ergänzend zinsgünstige Förderkredite mit Tilgungszuschüssen für den Heizungstausch angeboten. Dieses Kreditprogramm können alle Bürger in Anspruch nehmen. Die Förderung von Sanierungen auf Effizienzhausniveau durch Förderkredite der KfW bleibt bestehen.