BGH-Urteil Verjährungsfristen für Mietauskünfte neu festgelegt
Ist die Miete zu hoch? Wer in eine neue Wohnung zieht, hat das Recht vom Vermieter zu erfahren, ob die Miete angehoben wurde oder nicht. Wann dieses Recht verjährt, hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe neu festgelegt.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mietern gestärkt und Fristen für Auskunftsansprüche gegenüber Vermietern neu geregelt. Der 8. Senat entschied in einem Grundsatzurteil, dass diese dreijährige Frist nicht bereits mit Abschluss des Mietvertrages beginnt, sondern erst dann, wenn der Mieter zum ersten Mal Auskunft vom Vermieter verlangt.
Damit haben Mieter künftig mehr Zeit, bei Verdacht auf Verstöße gegen die sogenannte Mietpreisbremse notwendige Informationen vom Wohnungsbesitzer einzuholen.
Streitthema Mietpreisbremse
Im vorliegenden Fall hatte der Rechtedienstleister Conny stellvertretend für vier Mieter geklagt, die in Berlin in Gebieten wohnten oder noch wohnen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Deren Vermieter hatten sich jedoch geweigert, die aus Sicht der Kläger zu viel entrichtete Miete zurückzuzahlen.
Sie hatten unter anderem Ausnahmen von der Mietpreisbremse geltend gemacht oder die Miete aus anderen Gründen erhöht. Gleichzeitig lehnten sie es wegen Verjährung ab, bestimmte Angaben zu den Wohnungen zu machen.
Lohnt sich eine Klage?
Die 2015 eingeführte Regelung begrenzt bei Neuvermietungen die Miete in Gebieten mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt. Ausnahmen sind aber möglich - zum Beispiel wenn die Wohnung saniert wurde. Für Mieter sind Informationen über Modernisierung, Baujahr oder natürlich die vom Vormieter gezahlte Miete wichtig, um beurteilen zu können, ob die vereinbarte Miete zu hoch ist.
Außerdem können Mieter so besser einschätzen, ob sich eine Klage bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Mietpreisbremse lohnt oder nicht.
Aktenzeichen: u.a. VIII ZR 375/21