Behörden im Terror-Fall Wer ermittelt wann?
Welche Behörde ist im Terror-Fall zuständig? Was passiert mit Verdächtigen, wenn sie nach "Karlsruhe" gebracht werden? ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam erklärt, wer wann im Einsatz ist und wie Generalbundesanwalt, BKA und BGH zusammenarbeiten.
Der Generalbundesanwalt
Der Generalbundesanwalt hat bei den aktuellen Ermittlungen die Rolle des Staatsanwalts inne. Er ist die oberste Strafverfolgungsbehörde der Bundesrepublik und immer dann für die Ermittlungen zuständig, wenn es um terroristische Straftaten geht. Seine Behörde sitzt in Karlsruhe, Generalbundesanwalt ist Peter Frank. Ermitteln bedeutet konkret, dass der Generalbundesanwalt zum Beispiel Durchsuchungen in Auftrag gibt, Haftbefehle beantragt oder den Aufruf zur öffentlichen Fahndung herausgibt. Weil bei den Begrifflichkeiten oft etwas durcheinander geht - es gibt zwei richtige Bezeichnungen für die Behörde: "Der Generalbundesanwalt", oder "Die Bundesanwaltschaft". Nicht richtig ist die Mischung beider Begriffe zur "Generalbundesanwaltschaft".
Das Bundeskriminalamt
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im Berliner Fall die Rolle der Polizei inne. Der Generalbundesanwalt hat das Bundeskriminalamt mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt. Das ist ein typischer Ablauf, wenn es um die Ermittlungen in Sachen Terrorismus geht.
Manchmal werden auch nur bestimmte Landeskriminalämter beauftragt. BKA-Präsident ist Holger Münch. Seine Behörde wertet zum Beispiel die Spuren im Lkw aus und führt mögliche Durchsuchungen vor Ort aus. Das BKA arbeitet dabei mit den Landeskriminalämtern zusammen, bei konkreten Maßnahmen auch mit Spezialeinheiten wie der GSG-9.
BKA-Chef Holger Münch
Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof
Für bestimmte Maßnahmen braucht eine Staatsanwaltschaft die Genehmigung eines Richters. Geht es um "normale" Kriminalität, muss die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht vor Ort einschalten. Wenn der Generalbundesanwalt die Ermittlungen leitet, ist für Genehmigungen der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe zuständig.
Das Amt wird von mehreren BGH-Richterinnen und Richtern ausgeübt. Möchte der Generalbundesanwalt zum Beispiel eine Durchsuchung vornehmen, muss er beim Ermittlungsrichter des GBA einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Fehlt der, sind Durchsuchungen bei "Gefahr im Verzug" zulässig. Auch die "Öffentlichkeitsfahndung" nach dem Tatverdächtigen musste vom Richter genehmigt werden. Gleiches gilt für mögliche Telefonüberwachungen.
Kein spezielles Gefängnis in Karlsruhe
Eine weitere wichtige Rolle spielt der Ermittlungsrichter, wenn es um Haftbefehle geht. Der Generalbundesanwalt beantragt die Haftbefehle beim Ermittlungsrichter, der sie erlässt, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. In Sachen "Haftbefehl" werden Beschuldigte nach einer Festnahme dem Ermittlungsrichter am BGH in Karlsruhe vorgeführt, also "nach Karlsruhe gebracht". Dabei kann es zwei Situationen geben.
- Entweder es lag schon vor der Festnahme ein Haftbefehl gegen die Person vor. Dann wird der Beschuldigte dem Ermittlungsrichter vorgeführt. Wenn er die Voraussetzungen weiterhin bejaht, ordnet er Untersuchungshaft an.
- Oder es gab bei der Festnahme noch keinen Haftbefehl gegen die Person. Dann entscheidet der Ermittlungsrichter nach der Vorführung, ob er auf Antrag des Generalbundesanwalts den Haftbefehl erlässt und Untersuchungshaft anordnet.
Für die Untersuchungshaft werden die Beschuldigten nicht in ein spezielles Gefängnis in Karlsruhe gebracht, sondern auf Justizvollzugsanstalten im ganzen Bundesgebiet verteilt.