Journalist mit Kamera
FAQ

Nach Vorfall bei Demo Welche Bildaufnahmen sind erlaubt?

Stand: 20.08.2018 20:04 Uhr

Ein TV-Team des ZDF hat bei einer "Pegida"-Demo in Dresden gefilmt. Nach der Beschwerde eines Mannes schritt die Polizei ein. Was sagt das Gesetz zu solchen Bildaufnahmen?

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Dürfen Journalisten einfach andere Menschen filmen und fotografieren?

Es ist die Aufgabe von Journalisten, über relevante Themen zu berichten. Dafür sind Filmaufnahmen und Fotos von Personen oft unerlässlich. Solange Journalisten sich beim Filmen und Fotografieren an bestimmte Regeln halten, ist das auch erlaubt. Zu diesen Regeln zählt beispielsweise, dass man Menschen nicht unbefugt in deren höchstpersönlichem Bereich filmt - also etwa der privaten Wohnung. Auch darf durch Bildaufnahmen nicht unbefugt die Hilflosigkeit einer Person dargestellt werden.

Verstöße gegen diese Regeln sind strafbar (§201a StGB). Aber in der Öffentlichkeit sind Bildaufnahmen durch Journalisten in den allermeisten Fällen gestattet. Wichtig: Hier geht es erst mal nur um das Anfertigen der Aufnahmen.

Dürfen diese Bilder dann auch veröffentlicht werden?

Nicht ohne weiteres. Für das Veröffentlichen der Bilder gelten strenge Regeln. Das folgt aus dem sogenannten "Recht am eigenen Bild", das seinen Ursprung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat. Die Kernaussage: Bilder, die Personen erkennbar zeigen, dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. In §22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) steht dazu: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Die Einwilligung kann dabei auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Etwa dadurch, dass man sich filmen lässt, ohne zu widersprechen.

Also: Wer in einem ersten Schritt Bilder aufgenommen hat, muss sich in einem zweiten Schritt immer fragen, ob er diese auch verbreiten darf. Das gilt übrigens nicht nur für Journalisten. Auch wenn Privatpersonen Bildaufnahmen machen, etwa um sie im Internet zu veröffentlichen, müssen sie sich an diese Regeln halten.

Braucht man für eine Veröffentlichung immer die Einwilligung der Aufgenommenen?

Nein. In bestimmten Ausnahmefällen dürfen Aufnahmen von Personen auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Es gibt Situationen, in denen der Gesetzgeber das Interesse an der Veröffentlichung höher wertet als das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten. Diese Ausnahmefälle sind in §23 KunstUrhG geregelt. Dazu zählen etwa "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" und "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben".

In diesen Fällen dürfen die Aufnahmen veröffentlicht werden, selbst wenn eine der abgebildeten Personen widerspricht. Wer an einer Demonstration teilnimmt, kann also nicht verhindern, dass Bilder von dieser Veranstaltung verbreitet werden.

Mit welchen Vorwürfen sieht sich die Polizei in Sachsen nun konfrontiert?

Nach Angaben des ZDF war das Kamerateam in Dresden rund 45 Minuten von der Polizei festgehalten worden - zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Sekunde des aufgezeichneten Bildmaterials veröffentlicht worden war. Für ZDF-Chefredakteur Peter Frey ist das "eine klare Einschränkung der freien Berichterstattung". Ähnlich sehen das der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und die Deutsche Journalisten-Union (DJU) - sie fordern lückenlose Aufklärung.

Dresdens Polizeipräsident wies die Vorwürfe zurück. Es habe keine Kooperation mit "Pegida"-Demonstranten gegeben. Der sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer hatte in Bezug auf das ZDF-Filmmaterial auf Twitter geschrieben: "Die einzigen Personen, die in diesem Video seriös auftreten, sind Polizisten."

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Deutschlandfunk am 20. August 2018 um 20:00 Uhr.