Fragen und Antworten zum Filesharing Vom Download bis zur Abmahnung
Beim Thema illegaler Musiktausch übers Internet hat der BGH im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Wann haftet nun der Anschlussinhaber? Was haben die Richter zur Höhe des Schadensersatzes gesagt?
Von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion
Was ist das Filesharing?
Einfach gesagt: Es geht um die illegale Verbreitung von Musik oder Filmen. Nicht jede Benutzung von Filesharing-Programmen ist verboten, weil die Nutzer darüber natürlich auch Daten austauschen bzw. verbreiten können, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, bzw. für deren Weitergabe sie die Rechte besitzen.
Oft aber stellen Nutzer von Filesharing-Programmen urheberrechtlich geschützte Werke illegal zur Verfügung, andere laden sie sich kostenlos herunter. Und meistens werden schon im Moment des Herunterladens Musik oder Filme wieder für andere zur Verfügung gestellt. Dies stellt ganz klar eine Verletzung des Urheberrechts dar. Das ist zum einen strafbar und kann zum anderen dazu führen, dass man Schadensersatz zahlen muss.
Was unternimmt die Musikindustrie dagegen?
Durch das illegale Filesharing verliert die Musikindustrie eine Menge Geld. Und letztlich leiden auch die Künstler darunter, wenn sie ihre Musik nicht mehr verkaufen, weil sie zu einem Großteil kostenlos weitergegeben wird. Die Plattenfirmen versuchen deshalb seit Jahren massiv dagegen vorzugehen. Mit einer regelrechten Abmahnwelle.
Dazu beobachten sie zunächst im Internet in den Tauschbörsen, von welcher IP-Adresse zum Beispiel Musik zur Verfügung gestellt wird. Dann ermitteln sie den Anschlussinhaber, dem diese IP-Adresse zu dem Zeitpunkt der Tauschbörsenaktivität zugeordnet war. Und letztlich bekommt der Anschlussinhaber eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei. Er wird aufgefordert, zu unterschreiben, das Filesharing zukünftig zu unterlassen und er kriegt eine Rechnung. Schadensersatz und die Abmahnkosten soll er zahlen.
Muss der Inhaber des Internetanschlusses immer zahlen?
Früher sahen es viele Gerichte so, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch dafür verantwortlich ist, was mit diesem Anschluss passiert. Zumindest dann, wenn er nicht konkret den Täter nennen konnte, musste er zahlen. Das ist inzwischen nicht mehr so: Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2014 klar gesagt, dass die Plattenfirmen nicht automatisch den Anschlussinhaber als Täter ansehen dürfen, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Entweder, weil der Anschluss mehreren Personen zur Nutzung zur Verfügung steht, zum Beispiel in einer WG oder klassisch in der Familie. Oder weil der Anschluss nicht gesichert ist und jeder drauf zugreifen kann.
Haftet der Anschlussinhaber für seine Familienangehörigen?
Nein. Grundsätzlich auch das nicht. Der BGH hat ebenfalls in der Entscheidung im Januar 2014 gesagt: Volljährige Familienmitglieder sind für ihr Handeln komplett selbst verantwortlich. Nur wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte hat, dass über seinen Anschluss illegal Musik verbreitet wird oder ähnliches, dann muss er das unterbinden. Macht er es nicht, ist er in der Haftung.
Haften Eltern für minderjährige Kinder?
Nein, auch das nicht. Schon 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden: Eltern haften auch nicht für ihre minderjährigen Kinder, wenn sie nichts davon wissen, dass sich die in Tauschbörsen aufhalten. Allerdings unter einer Voraussetzung: Eltern müssen mit ihren Kindern einmal über das Thema sprechen und sie aufklären, dass die Teilnahme an den Tauschbörsen illegal ist. Wenn sie das gemacht haben, müssen sie die Kinder nicht ständig kontrollieren. Und dann haften sie auch nicht für das illegale Handeln der Sprösslinge im Internet.
Was hat der BGH jetzt entschieden?
Die obersten Richter haben sich gleich in drei Fällen mit dem illegalen Filesharing befasst. Die Urteile gingen alle zugunsten der Musikindustrie aus.
Der BGH sagt, dass an die Ermittlung der Anschlussinhaber keine strengeren Anforderungen zu stellen sind als bisher. Wenn die Beklagten die Ermittlung für falsch halten, müssen sie konkrete Fehler darlegen. Die theoretische Möglichkeit, dass Fehler passieren können, reicht nicht aus, um aus der Haftung zu kommen.
Karlsruhe hat noch einmal betont: Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht automatisch, wenn noch andere den Anschluss nutzen und er dies auch angibt. Aber: In zwei der drei Fälle ermittelte das Oberlandesgericht Köln, bei dem die Sachen zuvor verhandelt worden waren, dass nur der Anschlussinhaber als Täter in Frage kommen könne. Unter anderem, weil die Beklagten dies selbst so erklärt hatten. Und dann müssen sie als Anschlussinhaber haften, weil dann die unwiderlegte Vermutung besteht, dass sie selbst den Rechtsverstoß begangen haben.
Im dritten Fall haftet eine Mutter für das illegale Filesharing ihrer damals 14-jährigen Tochter. Das Kölner Gericht hatte nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter vorher entsprechend belehrt hatte. Das hat der BGH nicht für fehlerhaft erachtet.
Hat sich der BGH auch zu der Höhe des Schadensersatzes geäußert?
Ja, auch damit haben sich die obersten Zivilrichter beschäftigt. Pro Musiktitel, der von einem Nutzer im Internet zur Verfügung gestellt wird, verlangt die Musikindustrie 200 Euro Schadensersatz. Dieser Betrag sei angemessen, so der BGH, wenn es sich um eine überschaubare Zahl von Musikdateien handeln würde. In allen drei Fällen verlangten die Anwälte Schadensersatz für jeweils 15 Titel, obwohl durch die Beklagten wesentlich mehr Titel in der Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurden. Steigt also die Zahl der Songs, für die Schadensersatz verlangt wird wesentlich, dann wäre die Summe von 200 Euro zu hoch, so Karlsruhe.