Verfassungsgericht zum Vereinsrecht Die "Kutte" muss im Schrank bleiben
Die Hells Angels, Bandidos und Gremium MC dürfen weiterhin öffentlich keine Logos ihrer Motorradclubs zeigen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das "Kuttenverbot" - obwohl ein Grundrechtseingriff vorliegt.
Motorradclubs müssen es hinnehmen, dass die Logos verbotener Gruppen nicht von anderen Mitgliedern in leicht abgewandelter Form getragen werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht wies drei Klagen gegen das "Kuttenverbot" von 2017 ab und bestätigte damit eine Verschärfung des Vereinsrechts als verfassungsgemäß.
Die verschärfte Regelung soll verhindern, dass nicht verbotene "Schwestervereine" krimineller Rockergruppen nahezu identisch auftreten und auf der "Kutte" genannten Weste oder Jacke nur einen anderen Ort oder eine andere Untergliederung stehen haben.
Geklagt hatten regionale Ableger der Motorradclubs Gremium MC Germany, Hells Angels und Bandidos. Die großen Clubs verteilen sich auf ganz Deutschland: Sie haben Ortsvereine, die sie Chapter oder Charter nennen.
Gericht räumt Bedeutung der Abzeichen ein
Die Richter sehen zwar einen erheblichen Grundrechtseingriff, weil "Kutten" für die Identität der Vereinsmitglieder von fundamentaler Bedeutung seien. Symbole und Abzeichen würden seit Jahrzehnten nach strengen Regeln fast unverändert genutzt und hätten einen hohen Wiedererkennungseffekt.
Der Grundrechtseingriff diene aber dem "Schutz von äußerst wichtigen Rechtsgütern" und sei deshalb auch nicht verbotenen Gruppierungen zumutbar. Sonst liefe auch der Versuch, organisierte Kriminalität zu unterbinden, weitgehend ins Leere.
Außerdem dürften die Zeichen im Privaten weiterverwendet werden - zum Beispiel als Tätowierung, die sich unter Kleidung verbergen lasse.
Bei der Klageeinreichung vor zwei Jahren hatte Lutz Schelhorn, langjähriger Präsident der Hells Angels in Stuttgart, gravierende Folgen im Alltag beklagt. Er sagte: "Ich habe das Abzeichen auf dem Rücken tätowiert. Jetzt muss ich mir im Freibad den ganzen Rücken abkleben. Das kann es ja auch nicht sein."
Ist ein Verein verboten, dürfen seine Kennzeichen wie Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen nicht öffentlich benutzt und medial verbreitet werden. Bei Verstößen droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Aktenzeichen: 1 BvR 2067/17, 1 BvR 423/18, 1 BvR 424/18
Mit Informationen von Klaus Hempel, ARD-Rechtsredaktion