Fragen und Antworten Der Irak-Einsatz - eine heikle Mission
Der Bundestag hat den Einsatz von bis zu 100 Soldaten im Nordirak beschlossen. Sie sollen kurdische Einheiten für den Kampf gegen den IS ausbilden. Doch die Mission ist rechtlich umstritten.
Von Frank Bräutigam und Kolja Schwarz, ARD-Rechtsredaktion
Worum geht es beim Irak-Einsatz der Bundeswehr?
Bis zu 100 deutsche Soldatinnen und Soldaten werden zur Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte vor Ort abgestellt. Die Unterstützungsleistung erfolgt auf Bitten der irakischen Regierung und im Rahmen der internationalen Anstrengungen im Kampf gegen die Terrororganisation ISIS.
Zu den Aufgaben der deutschen Soldaten gehört neben der Ausbildungsunterstützung, Lieferungen humanitärer Hilfsgüter und militärischer Ausrüstung in den Nordirak zu koordinieren. Eine begrenzte Anzahl deutscher Soldaten soll zudem in Stäben der internationalen Allianz gegen die Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS) im Irak und Kuwait eingesetzt werden.
Worauf stützt die Regierung den Einsatz?
Jeder Bundeswehreinsatz braucht laut Grundgesetz eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage. Der "Klassiker" dafür ist Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz. Danach kann sich Deutschland "zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen". Bundeswehreinsätze stehen nicht ausdrücklich in der Vorschrift. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht diesen Artikel als rechtliche Grundlage ausdrücklich anerkannt. Denn: Der Eintritt in ein solches System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bietet auch die Grundlage für die Übernahme von Aufgaben, die das System typischerweise mit sich bringt. Und damit auch für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen und nach den Regeln des Systems stattfinden. Typische Beispiele sind Einsätze im Rahmen der NATO oder der Vereinten Nationen.
Auf diesen Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes stützt sich die Bundesregierung beim Irak-Einsatz. Die Bundeswehr handele als Teil der internationalen Anstrengungen im Kampf gegen die Terrororganisation IS. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nation habe in der Resolution 2170 von 2014 festgestellt, dass vom IS eine Bedrohung für Weltfrieden und internationale Sicherheit ausgeht. Damit folge man der Aufforderung des Sicherheitsrates, wenn man den Irak im Kampf gegen den "Islamischen Staat" unterstütze.
Was sagt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages dazu?
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt in einem Gutachten zu einem anderen Ergebnis als die Bundesregierung. Artikel 24 Absatz 2 sei keine taugliche Rechtsgrundlage für den Irak-Einsatz. Nach Ansicht des Gutachters reichen die vorhandenen Erklärungen der UN zum Kampf gegen den IS als Basis für die deutsche Beteiligung nicht aus. Es sei vielmehr ein ausdrückliches UN-Mandat erforderlich, um sich auf Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz stützen zu können. Denn: Nur dann sei es ein Einsatz "im Rahmen und nach den Regeln" der UN.
Der Kampf gegen die Terrororganisation finde im Rahmen der sogenannten Koalition der Willigen statt. Dabei handele es sich aber nur um einen losen Zusammenschluss und keinesfalls um ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Deshalb scheide Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes als Rechtsgrundlage aus.
Einsatz ist möglicherweise verfassungswidrig
Allerdings: Das bedeutet auch aus Sicht des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages nicht automatisch, dass der deutsche Irak-Einsatz verfassungswidrig ist. Das Gutachten prüft, ob Artikel 87a Absatz 2 Grundgesetz als alternative Rechtsgrundlage dienen könnte. Danach sind Bundeswehreinsätze auch außerhalb eines kollektiven Sicherheitssystems verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie der "Verteidigung" dienen.
Der überwiegende Teil der Rechtsliteratur sehe in dieser "Verteidigung" auch die so genannte Drittstatten-Nothilfe, also quasi die Verteidigung anderer Staaten. Zumal angesichts der globalisierten Bedrohungslage durch den internationalen Terrorismus auch ein Bezug zu den Sicherheitsinteressen Deutschlands bestehen würde. Einen Präzedenzfall aus Karlsruhe, also vom Bundesverfassungsgericht, gebe es dazu allerdings noch nicht. Das sei verfassungsrechtliches "Neuland".
Fazit: Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hält die bisherige rechtliche Begründung des Irak-Einsatzes für falsch, zieht daraus aber nicht den zwingenden Schluss, dass der Einsatz verfassungswidrig ist.
Kann die Opposition gegen den Einsatz klagen?
Neben der inhaltlichen Frage geht es im Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags auch noch darum, ob überhaupt ein Klagerecht gegen die Zustimmung des Einsatzes bestünde. Denn: Es läge nur ein schlichter Parlamentsbeschluss und kein Gesetz vor, gegen das man in Karlsruhe auf jeden Fall vorgehen könnte. Auch hier handele es sich um verfassungsrechtliches Neuland. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung scheine es jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Klage zur Entscheidung annehmen würde.
Was ist rechtlich gesehen der Unterschied zum Libyen-Einsatz, der am Mittwoch in Karlsruhe verhandelt wurde?
Im Februar 2011 eskalierte der Konflikt in Libyen zwischen der Gaddafi-Regierung und den Regimegegnern zum Bürgerkrieg. Die Bundesregierung beschloss mit zwei Transall-Maschinen der Bundeswehr eine Evakuierung aus der libyschen Wüste. 132 Zivilisten, darunter 22 Deutsche, wurden ausgeflogen. Um diesen Einsatz ging es am Mittwoch am Bundesverfassungsgericht.
Allerdings ging es bei der Klage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen gar nicht darum, ob der Einsatz an sich gerechtfertigt war. Es ging lediglich darum, ob die Bundesregierung diesen Einsatz im Alleingang beschließen durfte oder ob man ein Bundestagsmandat gebraucht hätte. Die Grünen sind der Meinung, zumindest im Nachhinein hätten die vom Volk gewählten Vertreter befragt werden müssen. Die Bundesregierung hingegen sagt, dass es sich um einen humanitären Einsatz gehandelt habe, und für einen solchen brauche es kein Bundestagsmandat. Das Urteil aus Karlsruhe wird in einigen Monaten erwartet, hat aber mit dem Irak-Einsatz nichts zu tun. Bei dem Einsatz gegen den IS will die Bundesregierung ja gerade ein Mandat des Bundestages.