Hintergrund

Hintergrund Zwischen Grundrechtsschutz und Sicherheitsinteressen

Stand: 18.04.2008 08:45 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder mit Konflikten zwischen staatlichen Überwachungsbefugnissen und dem Schutz der Grundrechte befasst. Oft, aber keineswegs immer haben die Karlsruher Richter dabei Gesetze beanstandet. Allerdings haben sie dabei immer auch die Fahndungsbedürfnisse der Ermittler im Blick.

3. März 2004: Das Gesetz zum Großen Lauschangriff ist zu großen Teilen verfassungswidrig. Die Verfassungsrichter mahnen einen deutlich stärkeren Schutz der Privatsphäre beim Abhören von Wohnungen an.

27. Juli 2005: Das vorbeugende Abhören von Telefonen ohne konkreten Tatverdacht ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Der Erste Senat kippt eine entsprechende Befugnis im niedersächsischen Polizeigesetz.

28. Mai 2006: Die bundesweite Rasterfahndung nach sogenannten Schläfern nach dem 11. September 2001 war verfassungswidrig. Eine solche massenhafte Datenermittlung ist nur bei einer "konkreten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter" zulässig, befindet das Gericht.

13. Oktober 2006: Die Polizei darf Fahndungsgeräte einsetzen, mit denen sich die Standorte eingeschalteter Handys ermitteln lassen. Das Gericht billigt den Einsatz des "IMSI-Catchers".

12. Juli 2007: Justiz, Finanzbehörden und Sozialverwaltung dürfen heimlich Kontenstammdaten von Bankkunden abrufen, wie etwa Name, Geburtsdatum und Kontonummer. Allerdings dürfen die Behörden nicht "ins Blaue hinein" ermitteln, mahnt das höchste deutsche Gericht.

27. Februar 2008: Für Online-Durchsuchungen setzt das Gericht hohe Hürden. Das heimliche Ausspähen der Computerfestplatte ist nur zulässig, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen". Eine entsprechende Befugnis des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes sei nichtig.

11. März 2008: Eine automatisierte Massenkontrolle von Autokennzeichen per Videokamera ist nur mit klaren gesetzlichen Grenzen rechtmäßig. Entsprechende Polizeibefugnisse in Hessen und Schleswig-Holstein erklären die Richter für verfassungswidrig.