BGH-Urteil Pflegegeld darf nicht gepfändet werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass weitergeleitetes Pflegegeld nicht als Arbeitseinkommen gilt. Es dürfe auch dann nicht gepfändet werden, wenn ein pflegender Angehöriger überschuldet sei. Denn das widerspräche dem gesetzlichen Ziel.
Pflegegeld darf nicht gepfändet werden, wenn ein Pflegebedrüftiger an eine pflegende Angehörige weiterleitet. Das hat der Bundesgerichtshoft in Karlsruhe entschieden. Es sei kein Entgelt für bestimmte Leistungen, sondern eine materielle Anerkennung, erklärten die Richter.
Im konkreten Fall ging es um eine überschuldete Mutter aus dem Raum Oldenburg. Die Frau hatte ihren bei ihr wohnenden autistischen Sohn gepflegt und dafür von ihm das Pflegegeld erhalten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Pflegebedürftige ab dem "Pflegegrad 2" anstelle der häuslichen Pflegehilfe von der Pflegeversicherung ein Pflegegeld bekommen. Pflegebedürftige können dieses Geld dann an die Pflegeperson weitergeben, um so einen Anreiz für die häusliche Pflege zu schaffen.
Pflegegeld soll Pflegebereitschaft erhöhen
Der Insolvenzverwalter der Mutter wollte auf das Pflegegeld zugreifen und beantragte, dass dieses als pfändbares Arbeitseinkommen angerechnet werden muss. Dem widersprach jedoch der Bundesgerichtshof. Das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld sei unpfändbar.
Das gesetzliche Ziel des Pflegegeldes sei, die Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn zu erhöhen. Wäre das von der pflegebedürftigen Person weitergeleitete Pflegegeld pfändbar, würde der gesetzliche Zweck der Leistung nicht erreicht. Das Pflegegeld stelle auch kein Arbeitseinkommen dar, sondern sei eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson. Auch das stehe einer Pfändbarkeit entgegen. Der BGH wies die Beschwerde des Insolvenzverwalters zurück.
Aktenzeichen: IX ZB 12/22