FAQ

Rechtlicher Hintergrund Was ist das Werbeverbot für Abtreibungen?

Stand: 12.12.2018 13:17 Uhr

In der Debatte über Paragraf 219a wird einiges durcheinandergebracht. Was genau bedeutet eigentlich das Werbeverbot für Abtreibungen? Und worum geht es rechtlich? Fragen und Antworten.

Von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion

Was genau verbietet der § 219a des Strafgesetzbuchs?

Die Überschrift des Paragrafen, über den so hitzig diskutiert wird, lautet "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft". Nach dem Gesetzeswortlaut des § 219a StGB ist es unter anderem verboten, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anzubieten oder anzupreisen, wenn dies entweder in grob anstößiger Weise geschieht oder um einen Vermögensvorteil zu erlangen.

Was bedeutet das Werbeverbot genau?

Die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel hat die Diskussion ins Laufen gebracht. Sie selbst behauptet, niemals Werbung für Schwangerschaftsabbrüche gemacht zu haben. Sie habe lediglich sachlich und seriös auf ihrer Homepage über die rechtlichen und medizinischen Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruchs informiert.

Mit einem Transparent fordern Demonstrantinnen die Abschaffung des Paragrafen 219a.

Mit einem Transparent fordern Demonstrantinnen die Abschaffung des Paragrafen 219a.

Hier unterliegt sie, wie sehr viele, die das Thema gerade diskutieren, einem Irrtum. Damit es sich um "Werbung" handelt, ist es nicht erforderlich, dass man die Frauen zum Schwangerschaftsabbruch auffordert, also sie dazu animiert oder jede Abtreibung gutheißt. Es reicht vielmehr, dass man sachlich über die Möglichkeiten informiert und gleichzeitig angibt, dass man selbst die Leistung für Geld anbietet. Damit ist jeder öffentliche Hinweis auf die Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen strafbar, solange die ärztliche Leistung nicht entgeltfrei angeboten wird. So steht es im Gesetz, weil es der Gesetzgeber bisher so gewollt hat.

Ist jede sachliche Information zu Schwangerschaftsabbrüchen strafbar?

Nein, sachliche Information ist möglich und erlaubt. Auch Ärzten. Sie darf nur nicht mit der Auskunft verbunden werden, dass man selbst gegen Geld Schwangerschaftsabbrüche anbietet.

Was haben die Gerichte entschieden?

Die Allgemeinmedizinerin Hänel bot und bietet in leicht abgeänderter Form auch heute noch im Internet und damit öffentlich ihre ärztliche Hilfe und hierfür geeignete Verfahren zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs gegen Honorar an. Neben den allgemeinen Informationen wird der Weg zur Praxis beschrieben und den Frauen wird mitgeteilt, dass sie eine Kostenübernahmebescheinigung oder Bargeld mitbringen müssten.

Das ist nach der Definition des Gesetzes Werbung. Deshalb konnten die Gerichte gar nicht anders, als Hänel zu verurteilen. Das Landgericht Gießen bestätigte die Verurteilung des Amtsgerichts von einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 150 Euro. Gegen das Urteil hat Hänel Revision eingelegt, so dass nun auch noch das Oberlandesgericht Frankfurt über den Fall entscheiden wird.

Verstößt das Gesetz gegen die Verfassung?

Viele behaupten, das Verbot sei nicht mit der Verfassung vereinbar. Zum einen verletze es die Informationsfreiheit der schwangeren Frauen aus Artikel 5 des Grundgesetzes, weil die sich nicht ungehindert informieren könnten. Zum anderen die Berufsfreiheit der Ärzte aus Artikel 12.

Das Landgericht Gießen war hingegen nicht der Meinung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliegt. Andernfalls hätte das Gericht das Verfahren aussetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. Das Landgericht war vielmehr der Ansicht, die Frauen hätten auch mit dem Werbeverbot genügend Möglichkeiten, sich bei Ärzten persönlich, bei Beratungsstellen oder auch im Internet zu informieren. Die Berufsausübung werde zwar durch das gesetzliche Werbeverbot eingeschränkt, dies sei aber gerechtfertigt. Das Werbeverbot stehe in einem Gesamtkonzept des Gesetzgebers, um das ungeborene Leben zu schützen. Ärzte sollen nicht in einen Wettbewerb um Schwangerschaftsabbrüche treten.

Könnte das BVerfG noch eine Rolle spielen?

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Sache doch noch zum Bundesverfassungsgericht kommt. Es ist zumindest das erklärte Ziel der Ärztin Hänel. Aber ob Karlsruhe die Sache anders sieht, darf zumindest bezweifelt werden. Die Menschenwürde der ungeborenen Kinder hat das Verfassungsgericht immer hochgehalten. Und der Spielraum des Gesetzgebers, diese zu schützen,  dürfte hier weit sein.

Was kann der Gesetzgeber jetzt ändern?

Der Gesetzgeber könnte den Paragrafen 219a komplett abschaffen. Allerdings würde das Werbeverbot dann nicht nur für Ärzte fallen. Und: Es wäre dann auch anstößige Werbung für Abtreibungen möglich.

Koalition sucht Kompromiss bei Abtreibungswerbeverbot §219a

Anja Köhler, ARD Berlin, ARD-Morgenmagazin

Wahrscheinlicher ist deshalb eine Änderung des Gesetzes. Die könnte zum Beispiel so aussehen, dass die sachliche Information durch Ärzte auch dann erlaubt ist, wenn sie mit dem Hinweis verbunden ist, dass der Arzt die Schwangerschaftsabbrüche (natürlich gegen Entgelt) selbst anbietet.

Die Ärztin Hänel führt viele Argumente dafür ins Feld. Im Internet würden den Falschinformationen fundamentaler Abtreibungsgegner sonst nichts entgegengesetzt werden. Außerdem würden die oft unterfinanzierten Beratungsstellen, etwa im katholischen Bereich, keinen Hinweis auf Abtreibungsärzte geben. Für Frauen sei es deshalb schwer, die entsprechenden Ärzte zu finden.

Würde sich durch die Gesetzesänderung an den Regelungen zur Abtreibung selbst etwas ändern?

Nein, auch wenn manche sich das wünschen. Mit den gesetzlichen Regelungen zur Abtreibung selbst hat das nichts zu tun. Schwangerschaftsabbrüche sind grundsätzlich verboten. Innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft sind sie nach einer vorherigen Beratung straffrei. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt. Die völlige Straffreiheit von Schwangerschaftsabbrüchen würde hingegen nach mehreren Urteilen aus Karlsruhe gegen das Grundgesetz verstoßen.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Deutschlandfunk am 12. Dezember 2018 um 12:00 Uhr.