Europäischer Haftbefehl Nicht jeder muss nach Polen ausgeliefert werden
Nach den polnischen Justizreformen sieht die EU die Rechtsstaatlichkeit gefährdet. Nun entschied der EuGH: In anderen EU-Ländern aufgegriffene mutmaßliche Straftäter müssen nicht zwingend nach Polen ausgeliefert werden.
EU-Staaten müssen einen Europäischen Haftbefehl aus Polen nicht mehr in jedem Fall vollstrecken. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass wegen der jüngsten polnischen Justizreformen im konkreten Fall ein unfaires Gerichtsverfahren droht, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Eilurteil entschied. Stellt eine Justizbehörde fest, dass die gesuchte Person in Polen kein faires Gerichtsverfahren zu erwarten hat, kann sie demnach ausnahmsweise die Auslieferung verweigern.
Im konkreten Fall hatte Polen einen europäischen Haftbefehl für einen wegen Drogenhandels gesuchten Mann erlassen. Der Haftbefehl bewirkt grundsätzlich, dass andere EU-Mitgliedstaaten ihn nach Polen ausliefern müssen, wenn sie ihn aufgreifen. Der Mann wurde in Irland verhaftet, wehrte sich aber mit dem Hinweis auf die polnischen Justizreformen gegen seine Auslieferung. Auch der irische Hohe Gerichtshof hatte Zweifel, ob der Mann im Zuge der polnischen Justizreform mit einem fairen Verfahren in Polen rechnen kann.
Das Gericht berief sich unter anderem auf die EU-Kommission, die gegen Polen im Dezember 2017 ein sogenanntes Artikel-7-Verfahren eingeleitet hat. Die EU-Kommission rügte, dass unter anderem mit der Entlassung und Umbesetzung von Richtern die Rechtsstaatlichkeit in Polen ernsthaft gefährdet sei. In dem Verfahren kann der EU-Rat mit Vier-Fünftel-Mehrheit eine schwerwiegende Verletzung der gemeinsamen Werte feststellen.
Gericht muss den konkreten Fall prüfen
Der EuGH urteilte, dass bei einer fehlenden Rechtsstaatlichkeit eine Auslieferung tatsächlich ausnahmsweise unzulässig sein kann. Dass die EU-Kommission ein entsprechendes Verfahren gegen Polen eingeleitet hat, stelle ein wichtiges Indiz hierfür dar.
Ob der mutmaßliche Straftäter ein faires Verfahren vor unabhängigen polnischen Gerichten zu erwarten hat, müsse jedoch das nationale Gericht, im konkreten Fall in Irland, feststellen. Dafür müssen der erhobene Vorwurf und die persönliche Situation des Betroffenen überprüft werden. Nur, wenn im jeweiligen Fall die Verletzung des Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht zu erwarten sei, könne von einer Auslieferung abgesehen werden.