Entscheidung in Luxemburg EuGH verbietet "hautfreundlich" auf Desinfektionsmitteln
Der Begriff "hautfreundlich" ist auf bestimmten Desinfektionsmitteln künftig tabu. Der Europäische Gerichtshof sieht die Bezeichnung als irreführend an, da sie mögliche Risiken verharmlose.
Ein Desinfektionsmittel darf nicht mit dem Begriff "hautfreundlich" beworben werden. Das sei irreführend, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Das Verfahren betraf die deutsche Drogeriekette dm.
Im konkreten Fall hatte dm ein Desinfektionsmittel vermarktet, das unter die Kategorie der Biozidprodukte fällt. Auf dem Etikett war der Begriff "hautfreundlich" aufgedruckt.
Nach der EU-Biozidverordnung gilt: Wer Werbung für solche Produkte macht, muss einen zur Vorsicht mahnenden Hinweis anbringen. Die Werbung darf hinsichtlich der Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt nicht irreführend sein - und darf bestimmte Begriffe auf keinen Fall enthalten. Diese Begriffe legt die Verordnung einzeln fest. Dazu gehören zum Beispiel "unschädlich", "natürlich" oder "tierfreundlich".
Auch "ähnliche Hinweise" nicht erlaubt
Verboten sind nach der Verordnung aber auch noch "ähnliche Hinweise". "Hautfreundlich" sei so ein "ähnlicher Hinweis", argumentierte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und war vor Gericht gezogen. Das Wort dürfe deshalb nicht auf den Fläschchen bei dm stehen.
Der Fall war in Deutschland bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gegangen. Die Richterinnen und Richter dort hatten den EuGH um Klärung gebeten, ob "hautfreundlich" ein "ähnlicher Hinweis" sei wie etwa "unschädlich" oder "natürlich".
"Hautfreundlich" vermeidet Erwähnung möglicher Risiken
Nach dem Urteil der Luxemburger Richterinnen und Richter ist "hautfreundlich" in der Werbung für Biozidprodukte verboten. Ein "ähnlicher Hinweis" sei nach der Biozidverordnung jeder Hinweis in der Werbung, der die Risiken von Biozidprodukten irreführend verharmlose oder sogar in Abrede stelle. "Hautfreundlich" sei ein positiver Begriff. Das Wort vermeide die Erwähnung von Risiken, könne schädliche Nebenwirkungen relativieren und sogar Nutzen für die Haut andeuten. Deshalb sei es irreführend und dürfe nicht auf dem Desinfektionsmittel stehen.
Nicht der erste Fall für dm
Für die Drogeriekette dm ist der Streit nicht der Erste um unzulässige Produktbezeichnungen. Im Juli 2023 hatte das Landgericht Karlsruhe dem Unternehmen untersagt, seine Eigenmarken weiter mit Labels wie "klimaneutral" oder "umweltneutral" zu versehen.
Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen mit dem Begriff "klimaneutral" geworben werden darf, wird in Kürze auch der BGH eine Entscheidung verkünden. In dem Fall geht es um den Süßwarenhersteller Katjes. Das Urteil dürfte sich aber auch auf andere Unternehmen auswirken.