Urteil: Nicht für Polizeiberuf geeignet

Stand: 01.06.2023, 16:44 Uhr

Vor dem OVG Münster ist das Urteil um einen Kommissaranwärter gefallen: Die zuständige Polizeibehörde aus Bielefeld hat Recht bekommen. Sie durfte den Kommissaranwärter entlassen.

Im Rechtsstreit um die Einstellung eines Kommissar-Anwärters aus Gütersloh hat die zuständige Polizeibehörde in Bielefeld heute Recht bekommen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat entschieden, dass es rechtens war, den 33-Jährigen wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung zu entlassen.

Der Kläger war unter anderem beschuldigt worden, in seiner Polizeiausbildung eine Bescheinigung über eine Laufprüfung gefälscht zu haben. Das Amtsgericht hatte ihn damals von diesem Vorwurf freigesprochen, trotzdem war die Sache noch nicht ganz vom Tisch. Der Streit endete mit einem Vergleich.

Nicht für den Polizeidienst übernommen

Nach seiner abgeschlossenen Ausbildung wurde der Kommissaranwärter dann aber nicht für den Polizeidienst übernommen. Dagegen wehrt er sich in dem Verfahren, in dem nun das Urteil gesprochen wurde. Das OVG Münster sah zwei maßgebliche Gründe, der Klage nicht statt zu geben:

Der 33-Jährige hatte ein Gespräch mit einem Schwimmmeister unerlaubt aufgezeichnet, um zu beweisen, dass er die Sportprüfung wirklich gemacht habe. Aus Sicht des Gerichts ein illoyales Vorgehen. "Durch die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Landesbediensteten hat der Kläger den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Worts erfüllt und gezeigt, dass es ihm an der gerade für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten, sowie der nötigen Aufrichtigkeit und Loyalität fehlt", heißt es in der Begründung des Gerichts in Münster.

Zudem habe er im Hinblick auf einen Dienstunfall mehrfach widersprüchliche Aussagen gemacht. Das lege nahe, dass er gelogen habe.

Keine Revision

Der fertig geprüfte Kommissaranwärter aus dem Kreis Gütersloh geht schon seit mehreren Jahren gerichtlich gegen die Polizeibehörde in Bielefeld vor. Heute ließ das Gericht keine Revision mehr zu. Dagegen kann der Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.